Barrierestärkungsfreiheitsgesetz (BFSG) – welche Webseiten und Shop sind betroffen?

20. November 2024

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Vorweg möchte ich klarstellen, dass dies keine Rechtsberatung ist und auch nicht den Anspruch hat in allen Punkten richtig oder den letzten Stand zu haben. Es soll vielmehr als Anregung gelten sich selber auch nochmal mit dem Thema auseinanderzusetzen. Ich betrachte hier auch nur den Dienstleistungsbereich in Form von Webseiten und Shops, keine Produkt- oder Gerätehersteller oder Softwareproduzenten.

Zudem muss man auch sagen, dass noch nicht alles klar ausdefiniert ist und selbst die Behörde, die bei Fragen unterstützen soll, erst ab 2025 mit Personal aufgestockt wird.

Sollte man aber tatsächlich betroffen sein, dann gilt es eigentlich asap sich um die Prüfung und notwendigen Maßnahmen zu kümmern.

Grundsätzlich sollte man auf das Thema “Accessibility” aber generell achten, auch wenn man von dem Gesetz nicht betroffen ist, weil es einem selber bzw. dem eigenen Business auch helfen kann.

Ich werde mich zudem bemühen diesen noch übersichtlichen Stand laufend zu ergänzen.

Worum geht es beim Barrierestärkungsfreiheitsgesetz?

Definiert ist Barriefreiheit gekürzt wie folgt:
Produkte und Dienstleistungen sind „barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind“.

Diese Bemühungen gibt es schon seit sehr vielen Jahren und sind für bestimmte Stellen auch schon länger verbindlich gewesen. Nun wird dies per Gesetz ausgeweitet und betrifft bestimmte Produkte und Dienstleistungen.

Ab wann gilt das Barrierestärkungsfreiheitsgesetz?

Das Gesetz tritt am 28. Juni 2025 in Kraft, bis dahin müssen die Anforderungen spätestens umgesetzt sein, sofern man zur Umsetzung verpflichtet ist.

Welche Produkte und Dienstleistungen fallen unter das BFSG?

Produkte, die unter das BFSG fallen, sind unter anderem:

  • Computer, Notebooks, Tablets, Smartphones, Mobiltelefone
  • Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten, Fahrausweis- und Check-in-Automaten
  • Fernsehgeräte mit Internetzugang
  • E-Book-Lesegeräte
  • Router

Dienstleistungen, die unter das BFSG fallen, sind unter anderem:

  • Personenbeförderungsdienste (für Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste nur interaktive Selbstbedienungsterminals)
  • Telekommunikationsdienste
  • E-Books
  • auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen (inklusive Apps) im überregionalen Personenverkehr
  • Bankdienstleistungen
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr
  • Personenbeförderungsdienste (für Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste nur interaktive Selbstbedienungsterminals)

Wer ist mit seiner Webseite oder seinem Shop betroffen?

Das Gesetz spricht zunächst wie oben aufgeführt von elektronischen Geschäftsverkehr und definiert dies so:

„Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr” digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes, die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden und elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden.

Bei einem Shop dürfte das klar sein, bei einer Webseite bleibt die Frage offen, ob man auch auf einem anderen Weg einen Verbrauchervertrag anbietet, zum Beispiel über ein Formular oder ob die reine Anfrage zu einer Leistung bereits ausreichend ist.

Sofern man Bankdienstleistungen anbietet, fällt man generell darunter

Welche Ausnahmen gelten?

Es gibt eine Kleinunternehmerregelung für Unternehmen die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Hier gilt entweder 2 Millionen Jahresumsatz oder weniger als 10 Mitarbeiter. Es reicht, wenn ein Kriterium überschritten wird. Wer darunter liegt, ist zunächst nicht betroffen. Wer allerdings mit den oben genannten Produkten handelt, sollte darauf achten, dass diese den Vorgaben entsprechen.

Es gibt zudem noch als Ausnahme, dass die Einhaltung nicht zu „einer grundlegenden Veränderung der Wesensmerkmale“ eines Produkts oder Dienstleistung oder zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen darf.

Reine B2B Angebote fallen auch nicht darunter, müssen aber auch entsprechend sehr deutlich sein, dass diese ausschließlich für B2B sind.

Ist “Leichte Sprache” Bestandteil des Gesetzes?

Immer wieder ist zu lesen, dass ein bestimmtes Sprachniveau wie B2 eingehalten werden soll. Dies ist aber nach meinen Informationen lediglich eine Empfehlung, aber kein Bestandteil des Gesetzes.

Was ist auf der Webseite oder dem Shop zu tun?

Das umfänglich zu beantworten würde den Artikel sprengen. Ein wichtiger Punkt dürte aber die Anforderungen sein, dass der Shop oder die Webseite auch vollständig ohne eine Maus bedienbar sein muss, also nur per Tastatur. Kontraste und verwendete Schriften spielen auch eine Rolle.

Wer überwacht das Gesetz?

Die Marktüberwachungsbehörde ist eine Behörden der Bundesländer und überprüft die Einhaltung. Verbraucher können sich auch mit Beschwerden an diese Behörde wenden, wenn sie der Meinung sind ein Produkt oder eine Dienstleistung ist nicht barrierefrei. Es ist auch nicht auszuschließen, dass Mitbewerber dies machen.